LAG Hamm - Urteil vom 06.04.2017
11 Sa 1426/16
Normen:
AGG § 2 Abs. 1 Nr. 2; AGG § 3 Abs. 1; AGG § 3 Abs. 2; AGG § 7 Abs. 1; AGG § 7 Abs. 2; SGB VI § 236a Abs. 1; SGB VI § 236a Abs. 2; BetrVG § 77; BetrVG § 112;
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, vom 12.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 827/16

Benachteiligung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers durch eine niedrige Sozialplanabfindung wegen der Möglichkeit eines früheren Renteneintritts

LAG Hamm, Urteil vom 06.04.2017 - Aktenzeichen 11 Sa 1426/16

DRsp Nr. 2018/5315

Benachteiligung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers durch eine niedrige Sozialplanabfindung wegen der Möglichkeit eines früheren Renteneintritts

Eine mittelbar auf dem Kriterium der Behinderung beruhende Ungleichbehandlung liegt vor, wenn eine Regelung vorsieht, dass einem schwerbehinderten Arbeitnehmer bei Entlassung wegen der Möglichkeit eines früheren Renteneintritts ein geringerer Abfindungsbetrag zu zahlen ist als einem nicht behinderten Arbeitnehmer und der niedrigere Abfindungsanspruch nicht durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel zu seiner Erreichung angemessen und erforderlich sind.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 12.10.2016 - 3 Ca 827/16 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 16.755,70 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.09.2015 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt 58 % der Kosten des Rechtsstreits, die Beklagte trägt 42 % der Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AGG § 2 Abs. 1 Nr. 2; AGG § 3 Abs. 1; AGG § 3 Abs. 2; AGG § 7 Abs. 1; AGG § 7 Abs. 2; SGB VI § 236a Abs. 1; SGB VI § 236a Abs. 2; BetrVG § 77; BetrVG § 112;

Tatbestand