BAG - Urteil vom 31.03.2022
8 AZR 238/21
Normen:
AGG § 1; AGG § 3 Abs. 1; AGG § 6 Abs. 1 S. 2 Alt. 1; AGG § 8; AGG § 10 S. 1 bis S. 3; AGG § 15 Abs. 2; AGG § 15 Abs. 4; BGB § 242; SGB VI § 41 S. 3; ArbGG § 61b Abs. 1; Richtlinie 2000/78/EG Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst - Allgemeiner Teil (Bund) (TVöD) § 33 Abs. 1 Buchst. a; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst - Allgemeiner Teil (Bund) (TVöD) § 33 Abs. 5;
Fundstellen:
AP AGG _ 15 Nr. 32
BB 2022, 2099
EzA-SD 2022, 8
NZA 2022, 1401
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 05.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 731/20
ArbG Bonn, vom 23.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 2380/19

Benachteiligung wegen des Alters bei Ablehnung eines Bewerbers mit bereits erreichter RegelaltersrentenberechtigungRechtfertigung einer Benachteiligung wegen des Alters nach § 10 Satz 2 AGG und Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78/EGEinwand des Rechtsmissbrauchs beim Entschädigungsverlangen nach § 15 Abs. 2 AGG

BAG, Urteil vom 31.03.2022 - Aktenzeichen 8 AZR 238/21

DRsp Nr. 2022/12209

Benachteiligung wegen des Alters bei Ablehnung eines Bewerbers mit bereits erreichter Regelaltersrentenberechtigung Rechtfertigung einer Benachteiligung wegen des Alters nach § 10 Satz 2 AGG und Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78/EG Einwand des Rechtsmissbrauchs beim Entschädigungsverlangen nach § 15 Abs. 2 AGG

Orientierungssätze: 1. Ein/e Bewerber/in für ein Beschäftigungsverhältnis erfährt eine unmittelbare Benachteiligung iSv. § 3 Abs. 1 AGG wegen seines/ihres Alters, wenn seine/ihre Bewerbung deshalb keinen Erfolg hat, weil er/sie als "externe/r" Bewerber/in das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen der Regelaltersrente bereits überschritten hat (Rn. 15). 2. Ob eine solche unterschiedliche Behandlung durch einen Arbeitgeber, der an die tarifliche Altersgrenze des § 33 TVöD gebunden ist und bei dem auf die Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten regelmäßig der TVöD Anwendung findet, nach § 10 Satz 1 und Satz 2 AGG, Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG zulässig ist, bleibt offen.