1. Auf die Berufung der Klägerin vom 23.05.2019 wird das Urteil des Arbeitsgerichts Weiden - Kammer Schwandorf - vom 02.04.2019 - Aktenzeichen
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin ab dem September 2016 entsprechend der tariflichen Regelung des § 2 a des Manteltarifvertrages für die feinkeramische Industrie der Bundesrepublik Deutschland vom 08.09.2008 (TR 4-31 a 43) eine Stunde je Woche von der Arbeitspflicht freizustellen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
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