FG Saarland - Urteil vom 31.05.2001
1 K 128/00
Normen:
AO § 160 Abs. 1 ; AO § 90 Abs. 2 ;

Benennung des Zahlungsempfängers bei behaupteten betrieblichen Zahlungen an eine englische Domizilgesellschaft

FG Saarland, Urteil vom 31.05.2001 - Aktenzeichen 1 K 128/00

DRsp Nr. 2001/11126

Benennung des Zahlungsempfängers bei behaupteten betrieblichen Zahlungen an eine englische Domizilgesellschaft

1. Bei einer englischen GmbH handelt es sich u.a. dann um eine Domizilgesellschaft, wenn sie telefonisch und anschriftlich nur über eine Londoner Registrierungsgesellschaft zu erreichen ist und ihre zugleich für eine Vielzahl anderer Gesellschaften tätigen Geschäftsführer auf einer der als Steueroasen bekannten englischen Kanalinseln ansässig sind. 2. Leistet ein inländischer Steuerpflichtiger Zahlungen an eine solche Domizilgesellschaft, so obliegt es ihm, durch eine entsprechende Beweismittelsicherung dafür Sorge zu tragen, dass er auf Verlangen des Finanzamtes sowohl den hinter der Gesellschaft stehenden Zahlungsempfänger benennen, als auch belegen kann, dass diesen die Zahlungen tatsächlich erreicht haben. 3. Unterlässt er eine derartige Beweismittelsicherung, so trägt er das Risiko, wenn der von ihm benannte ausländische Zahlungsempfänger den Erhalt jedweder Zahlungen in Abrede stellt, so dass nicht ermessensfehlerhaft ist, wenn das Finanzamt die geltend gemachten betrieblichen Zahlungen vollumfänglich nicht zum Betriebsausgabenabzug zulässt.

Normenkette:

AO § 160 Abs. 1 ; AO § 90 Abs. 2 ;

Tatbestand: