Streitig ist, ob der Beklagte die Kläger gemäß § 123 der Abgabenordnung (AO 1977) auffordern durfte, einen inländischen Empfangsbevollmächtigten zu bestellen.
Der Beklagte geht davon aus, dass die Kläger in den Veranlagungszeiträumen 1993 bis 1998 Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt hätten. Diese Einkünfte stellte er auch mit seinen Bescheiden vom 4. Oktober 2004 gesondert und einheitlich fest. Die Bescheide vom 4. Oktober 2004 übersandte der Beklagte an die Anschrift des Steuerberaters S in X. Dieser gab die Bescheide vom 4. Oktober 2004 dem Beklagten jedoch wieder zurück. Mit seinem Schreiben vom 6. Oktober 2004 bemerkte der Steuerberater hierzu, er besitze keine Zustellungsvollmacht der Kläger.
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