Benennungsverlangen bei Ausgabe von Teilschuldverschreibungen (Commercial Papers) über Plazeurbanken
FG Köln, Urteil vom 06.03.2003 - Aktenzeichen 13 K 301/01
DRsp Nr. 2003/14008
Benennungsverlangen bei Ausgabe von Teilschuldverschreibungen (Commercial Papers) über Plazeurbanken
1. Dem Grunde nach ist das Verlangen, den Empfänger einer Zahlung zu benennen, rechtmäßig, wenn kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass der Empfänger nicht steuerpflichtig ist oder die Zahlung tatsächlich versteuert hat.2. Empfänger i. S. des § 160AO ist derjenige, dem der in der Betriebsausgabe enthaltene wirtschaftliche Wert übertragen wurde. Ist eine natürliche oder juristische Person, die die Zahlungen unmittelbar entgegennimmt, lediglich zwischengeschaltet, weil sie die erteilten Aufträge und die empfangenen Gelder an Dritte weiterleitet, ist sie nicht Empfänger i. S. von § 160AO. Zu benennen sind in diesem Fall die hinter ihr stehenden Personen, an die die Gelder letztlich gelangt sind.3. Das Benennungsverlangen gegenüber der Teilschuldverschreibungen ausgebenden Bank ist ermessensfehlerhaft, soweit die Ausgabe über Plazeurbanken erfolgt und bei diesem Geschäft die Identität der den Plazeurbanken nachfolgenden Erwerber sowie der mit diesen nicht notwendig identischen Zinsempfänger (Enderwerber) dem Bankgeheimnis unterliegt.