I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), ein Kreditinstitut, ist infolge rückwirkender Verschmelzung zum 29. Februar 1992 Rechtsnachfolgerin eines anderen Kreditinstituts, der X-AG. Die Anteile an dieser Gesellschaft hatte die Klägerin von der in der Schweiz ansässigen Y-AG erworben.
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