BFH - Urteil vom 06.06.2003
IV B 52/01
Normen:
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 § 15 ; FGO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1413

Beratender Betriebswirt - ähnlicher Beruf

BFH, Urteil vom 06.06.2003 - Aktenzeichen IV B 52/01

DRsp Nr. 2003/11098

Beratender Betriebswirt - ähnlicher Beruf

1. Ein beratender Betriebswirt muss über Kenntnisse in allen hauptsächlichen Bereichen der BwL verfügen. Einen dem beratenden Betriebswirt ähnlichen Beruf i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG kann nur ausüben, wer sich im Wege des Selbststudiums vergleichbare Kenntnisse angeeignet hat.2. Zu den Hauptgebieten der BwL zählen die Bereiche Führung, Fertigung (Leistungserstellung), Materialwirtschaft, Finanzierung, Vertrieb, Verwaltungswesen, Rechnungswesen und Personalwesen. Selbst wenn dazu noch andere Disziplinen zählen sollten, müssen in den "Hauptgebieten" hinreichende Kenntnisse vorhanden sein.

Normenkette:

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 § 15 ; FGO § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

Von einer Wiedergabe des Tatbestandes wird nach § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) abgesehen.