FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 25.03.2009
2 K 1478/07
Normen:
EStG § 3 Nr. 62; EStG § 9 Abs. 1 Satz 1; EStG § 10 Abs. 1; EStG § 19; EStG § 22; FGO § 115 Abs. 2;
Fundstellen:
EFG 2009, 994

Beraterhonorar eines GmbH-Geschäftsführers betreffend Bestehen der Sozialversicherungspflicht keine Werbungskosten bei § 19 EStG

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.03.2009 - Aktenzeichen 2 K 1478/07

DRsp Nr. 2009/10824

Beraterhonorar eines GmbH-Geschäftsführers betreffend Bestehen der Sozialversicherungspflicht keine Werbungskosten bei § 19 EStG

1. Schaltet der Geschäftsführer einer GmbH über die Frage, ob er der Sozialversicherungspflicht unterliegt, eine Beratungsfirma ein und zahlt er dieser ein Erfolgshonorar, weil er tatsächlich nicht sozialversicherungspflichtig ist und seine Beiträge erstattet erhält, sind die Honoraraufwendungen keine Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. 2. Die Aufwendungen sind auch keine vorweggenommenen Werbungskosten bei § 22 EStG vor, ein Sonderausgabenabzug nach § 10 EStG findet ebenfalls nicht statt.

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 62; EStG § 9 Abs. 1 Satz 1; EStG § 10 Abs. 1; EStG § 19; EStG § 22; FGO § 115 Abs. 2;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Aufwendungen des Klägers für betriebswirtschaftliche Beratungsleistungen als Werbungskosten von den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit abzuziehen sind.