FG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 12.08.2002
6 V 564/01
Normen:
EStG (1990) § 18 Abs. 1 Nr. 1 § 19 Abs. 1 § 11 Abs. 1 S. 1 ; AO § 90 Abs. 2 § 159 Abs. 1 S. 1 ; FGO § 69 Abs. 3, Abs. 2 S. 2 ;

Beraterhonorare als Einkünfte aus selbständiger Arbeit; Erhöhte Mitwirkungspflicht bei angeblich treuhänderisch vereinnahmten Geldern mit Auslandsbezug; Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (Einkommensteuer 1992 bis 1995, Umsatzsteuer 1992 und 1994 und Umsatzsteuer 1993 und 1995)

FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12.08.2002 - Aktenzeichen 6 V 564/01

DRsp Nr. 2004/5874

Beraterhonorare als Einkünfte aus selbständiger Arbeit; Erhöhte Mitwirkungspflicht bei angeblich treuhänderisch vereinnahmten Geldern mit Auslandsbezug; Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (Einkommensteuer 1992 bis 1995, Umsatzsteuer 1992 und 1994 und Umsatzsteuer 1993 und 1995)

1. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass Honorare, die der Geschäftsführer einer Wirtschaftsvereinigung aus einem mit einer anderen, von seiner Arbeitgeberin rechtlich und wirtschaftlich unabhängigen Gesellschaft geschlossenen Beratervertrag zufließen, zu Einkünften aus selbständiger Arbeit führen. Daran ändert sich nichts durch die unsubstantiierte Behauptung, die Beratung werde im Rahmen der Geschäftsführertätigkeit erbracht, und die andere Gesellschaft zahle als Kostenträger der Arbeitgeberin das Geschäftsführergehalt aus. 2. Macht der Steuerpflichtige geltend, es handele sich bei vereinnahmten Geldern um durchlaufende Posten, so dass sie wegen der treuhänderischen Handhabung in der eigenen Buchführung nicht zu erfassen seien, treffen ihn bei gegebenem Auslandsbezug erhöhte Mitwirkungspflichten. Das gilt dann in besonderem Maße, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass den zum Nachweis vorgelegten Quittungen nicht der vorgetragene Lebenssachverhalt zugrunde liegt.

Normenkette:

EStG (1990) § 18 Abs. 1 Nr. 1 § 19 Abs. 1 § 11 Abs. 1 S. 1 ;