FG Münster - Urteil vom 24.06.2020
13 K 2542/17 K,G
Normen:
AO § 125 Abs. 1; AO § 173 Abs. 1 Nr. 1; GewStG § 35b Abs. 1;
Fundstellen:
DStRE 2021, 520
DStZ 2020, 812
NZG 2020, 1400

Beraterverträge als verdeckte Gewinnausschüttungen; Voraussetzungen einer Nichtigkeit des Steuerverwaltungsaktes; Voraussetzungen für eine Änderung des Körperschaftsteuerbescheids, der nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung; Nachträglich bekannt gewordene Tatsachen im Zuge der Betriebsprüfung

FG Münster, Urteil vom 24.06.2020 - Aktenzeichen 13 K 2542/17 K,G

DRsp Nr. 2020/12709

Beraterverträge als verdeckte Gewinnausschüttungen; Voraussetzungen einer Nichtigkeit des Steuerverwaltungsaktes; Voraussetzungen für eine Änderung des Körperschaftsteuerbescheids, der nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung; Nachträglich bekannt gewordene Tatsachen im Zuge der Betriebsprüfung

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

AO § 125 Abs. 1; AO § 173 Abs. 1 Nr. 1; GewStG § 35b Abs. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über verdeckte Gewinnausschüttungen - vGA - in den Streitjahren 2009 bis 2011.

Die Klägerin ist eine mit Gründungsurkunde und Gesellschaftsvertrag vom xx.x.1984 gegründete (UR-Nr. 001/1984 des Notars A in B) und im Handelsregister des Amtsgerichts C unter HRB xxxx eingetragene GmbH. Unternehmensgegenstand ist lt. Handelsregister "...". Alleiniger Geschäftsführer der Klägerin ist seit ihrer Gründung Herr X (im Folgenden: "X"). X hatte bei Gründung der Klägerin das volle Stammkapital i.H.v. 50.000 DM übernommen.