1. Die Einkommensteuerbescheide 1996 bis 2002 - jeweils vom 29. Juni 2004 - in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 6. Juni 2007 werden dahingehend geändert, dass 10 % der in den Einkommensteuererklärungen 1996 bis 2001 geltend gemachten Beratungshonorare sowie im Jahr 2002 10 % von 23.200 EUR als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt werden. Die Steuerberechnung wird dem Beklagten übertragen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
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