BGH - Urteil vom 23.03.2006
IX ZR 140/03
Normen:
BGB § 675 ; AO § 347 Abs. 1 § 363 Abs. 1, 2 ; FGO § 74 ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 943
DB 2006, 1104
DStRE 2006, 958
MDR 2006, 1018
NJW-RR 2006, 1070
WM 2006, 1304
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf, vom 28.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 13 U 180/98
LG Krefeld, vom 26.06.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 20/98

Beratungspflichten des Steuerberaters bei der Anfechtung von Gewerbesteuermessbescheiden

BGH, Urteil vom 23.03.2006 - Aktenzeichen IX ZR 140/03

DRsp Nr. 2006/11125

Beratungspflichten des Steuerberaters bei der Anfechtung von Gewerbesteuermessbescheiden

»a) Der Steuerpflichtige kann auch dann, wenn er gegen einen Gewerbesteuermessbescheid mit der Begründung vorgeht, er sei Freiberufler, die gegen ihn festgesetzte Einkommensteuer anfechten, um Rückstellungen wegen der Gewerbesteuer steuermindernd geltend zu machen.b) Der mit der Prüfung des Einkommensteuerbescheids beauftragte Steuerberater ist verpflichtet, seinen Mandanten auf diese Möglichkeit hinzuweisen.«

Normenkette:

BGB § 675 ; AO § 347 Abs. 1 § 363 Abs. 1, 2 ; FGO § 74 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist Diplom-Kaufmann und seit 1989 selbständig tätig. Unter anderem wirkt er im Auftrag von Gesellschaften an der Auswahl von Führungskräften mit. Die Beklagte hatte ihn in der Zeit von 1990 bis 1997 steuerlich beraten.