OLG Koblenz - Urteil vom 27.03.2003
5 U 1328/02
Normen:
BGB §§ 276 675 ; EStG § 21 ;
Fundstellen:
OLGReport-Koblenz 2003, 313
VersR 2003, 1412
Vorinstanzen:
LG Mainz, vom 20.03.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 367/01

Beratungspflichten des Steuerberaters; Information durch den Mandanten

OLG Koblenz, Urteil vom 27.03.2003 - Aktenzeichen 5 U 1328/02

DRsp Nr. 2004/3916

Beratungspflichten des Steuerberaters; Information durch den Mandanten

»1. Ohne konkreten Anhalt ist ein Steuerberater nicht verpflichtet, über die Folgen künftiger, ausschließlich vom Mandanten veranlasster Änderungen der bisherigen, steuerlich anerkannten tatsächlichen Gegebenheiten zu belehren.2. Es ist Sache des Mandanten, dem Steuerberater Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse mitzuteilen(hier: Nutzungsart der Einliegerwohnung eines Einfamilienhauses). Erst den derart informierten Steuerberater trifft eine umfassende Hinweis- und Belehrungspflicht.3. Einen einmal erteilten zutreffenden Hinweis muss der Steuerberater nicht so lange wiederholen, bis der Mandant die steuerlich gebotenen Folgerungen zieht. Die finanziellen Auswirkungen beratungsresistenten Verhaltens hat allein der Mandant zu tragen. «

Normenkette:

BGB §§ 276 675 ; EStG § 21 ;

Tatbestand:

Die beklagte Steuerberatungsgesellschaft betreute die Kläger in steuerlichen Angelegenheiten. Die Einliegerwohnung des selbstgenutzten Einfamilienhauses der Kläger war von 1983 bis Ende des Jahres 1995 vermietet. Die Jahresmiete betrug zuletzt 6.600 DM.

Bei den Einkünften aus der Vermietung wurden die Finanzierungskosten des Hauses steuermindernd als Werbungskosten geltend gemacht.