Die beklagte Steuerberatungsgesellschaft betreute die Kläger in steuerlichen Angelegenheiten. Die Einliegerwohnung des selbstgenutzten Einfamilienhauses der Kläger war von 1983 bis Ende des Jahres 1995 vermietet. Die Jahresmiete betrug zuletzt 6.600 DM.
Bei den Einkünften aus der Vermietung wurden die Finanzierungskosten des Hauses steuermindernd als Werbungskosten geltend gemacht.
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