I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Cottbus vom 13.08.2015 -
II. Von den Kosten des Rechtsstreites trägt die Beklagte 65 %, der Kläger 35 %.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die Zahlung von Branchenzuschlägen in der chemischen Industrie für Zeitarbeitnehmer und dabei um die Anrechnung von übertariflichen Lohnzuschlägen für den Zeitraum Februar bis einschließlich September 2014.
Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 26.06.2012 als Zeitarbeitnehmer bzw. "zur Erbringung einer Dienstleistung als Erfüllungsgehilfe" aufgrund des Arbeitsvertrages vom 20.06.2012 beschäftigt (vgl. dazu den Arbeitsvertrag in Kopie Bl. 17 ff. d. A.). Unter § 4 "Vergütung und Sonderleistungen" heißt es:
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