LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 11.03.2016
2 Sa 1777/15
Normen:
BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Cottbus, vom 13.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 10729/14

Berechenbarkeit einer arbeitsvertraglichen Teamleiterzulage mit einem tariflichen Branchenzuschlag

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.03.2016 - Aktenzeichen 2 Sa 1777/15

DRsp Nr. 2017/3173

Berechenbarkeit einer arbeitsvertraglichen Teamleiterzulage mit einem tariflichen Branchenzuschlag

Eine arbeitsvertragliche Teamleiterzulage ist mit einem tariflichen Branchenzuschlag für Leiharbeitnehmer nicht verrechenbar.

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Cottbus vom 13.08.2015 - 11 Ca 10729/14 - teilweise abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.331,20 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 07.01.2015 zu zahlen. Im Übrigen werden die Klage ab- und die Berufung zurückgewiesen.

II. Von den Kosten des Rechtsstreites trägt die Beklagte 65 %, der Kläger 35 %.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Zahlung von Branchenzuschlägen in der chemischen Industrie für Zeitarbeitnehmer und dabei um die Anrechnung von übertariflichen Lohnzuschlägen für den Zeitraum Februar bis einschließlich September 2014.

Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 26.06.2012 als Zeitarbeitnehmer bzw. "zur Erbringung einer Dienstleistung als Erfüllungsgehilfe" aufgrund des Arbeitsvertrages vom 20.06.2012 beschäftigt (vgl. dazu den Arbeitsvertrag in Kopie Bl. 17 ff. d. A.). Unter § 4 "Vergütung und Sonderleistungen" heißt es: