OLG Stuttgart - Beschluss vom 28.09.2017
20 W 5/16
Normen:
SpruchG § 15; AktG § 327 a ff;
Fundstellen:
AG 2018, 765
NZG 2018, 944
ZIP 2018, 1398
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 10.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 31 O 50/12 SpruchG

Berechnung der angemessenen Barabfindung bei Ausscheiden der Minderheitsaktionäre bei Abschluss eines Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrages

OLG Stuttgart, Beschluss vom 28.09.2017 - Aktenzeichen 20 W 5/16

DRsp Nr. 2018/9203

Berechnung der angemessenen Barabfindung bei Ausscheiden der Minderheitsaktionäre bei Abschluss eines Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrages

1. Für die Kapitalisierung der sich aus einem Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag ergebenden Ausgleichszahlungen zum Zwecke des Vergleichs mit dem im Ertragswertverfahren ermittelten Barwert der künftigen Erträge des Unternehmens ist der Nachsteuerwert dieser Ausgleichszahlungen maßgeblich, also der Wert der Ausgleichszahlungen nach Abzug der Körperschaftssteuerbelastung des Unternehmens und nach Abzug der typisierten Einkommensteuern der Anteilseigner.2. Zur Möglichkeit, in Spruchverfahren dem Antragsgegner entstandene außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens den Antragstellern aufzuerlegen (Abgrenzung zu OLG München, Beschluss vom 13.12.2016 - 31 Wx 186/16).

Tenor

1.

Die Beschwerden der Antragsteller Ziff. 66 und 67 gegen den Beschluss der 31. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 10.02.2016 - 31 O 50/12 KfH SpruchG - werden

zurückgewiesen.

2.

Die Antragsteller Ziff. 66 und 67 tragen je zur Hälfte die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet.

3.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 200.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

SpruchG § 15; AktG § 327 a ff;

Gründe

A.