FG Thüringen - Urteil vom 02.12.2003
III 627/02
Normen:
InvZulG (1999) § 2 Abs. 7 Nr. 2 ; EStG § 15 Abs. 2 ;

Berechnung der Arbeitnehmeranzahl i.S.d. § 2 Abs. 7 InvZulG 1999; Investitionszulage 2000

FG Thüringen, Urteil vom 02.12.2003 - Aktenzeichen III 627/02

DRsp Nr. 2004/2693

Berechnung der Arbeitnehmeranzahl i.S.d. § 2 Abs. 7 InvZulG 1999; Investitionszulage 2000

Die in Betriebsstätten außerhalb des Fördergebiets tätigen Arbeitnehmer eines Betriebes sind bei der Bemessung, ob der Betrieb weniger als 250 Arbeitnehmer beschäftigt, einzubeziehen (vgl. BMF-Schreiben v. 28.6.2001 IV A 5 - InvZ 1271-21/01, BStBl I 2001, 379, Anschluss an FG Hamburg, Urt. v. 18.6.1999 VI 96/98).

Normenkette:

InvZulG (1999) § 2 Abs. 7 Nr. 2 ; EStG § 15 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Klägerin die erhöhte Investitionszulage gemäß § 2 Absatz 7 Nummer 2 des Investitionszulagengesetzes 1999 (InvZulG) zusteht, insbesondere, ob die in den außerhalb des Fördergebietes tätigen Arbeitnehmer der Klägerin bei der schädlichen Höchstgrenze des § 2 Abs. 7 InvZulG einzubeziehen sind.

Die Klägerin produziert und vertreibt bauchemische Produkte für die Fassadengestaltung, Fassadensysteme und Ergänzungssysteme. Sie verfügt über zwei Produktionsstätten in W und G sowie achtzehn Servicezentren in der gesamten Bundesrepublik. Die Klägerin beschäftigte folgende Anzahl an Arbeitnehmern:

Arbeitnehmer in den Betriebsstätten im Fördergebiet

Arbeitnehmer innerhalb und außerhalb des Fördergebiets

1999

171

313

1. Januar 2000

194

334

1. Januar 2001

196

334