OLG Düsseldorf - Beschluss vom 06.04.2017
I-26 W 10/15 [AktE]
Normen:
SpruchG a.F. § 17 Abs. 1; AktG § 327a; AktG § 327b; AktG § 327c Abs. 2; ZPO § 287 Abs. 2;
Fundstellen:
ZIP 2017, 1157
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 22.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 115/05

Berechnung der Barabfindung im SpruchverfahrenHöhe der zu berücksichtigenden Marktrisikoprämie

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.04.2017 - Aktenzeichen I-26 W 10/15 [AktE]

DRsp Nr. 2017/11645

Berechnung der Barabfindung im Spruchverfahren Höhe der zu berücksichtigenden Marktrisikoprämie

1. Im Beschwerdeverfahren kann zur Berechnung der Barabfindung derBewertungsstandard IDW S 1 2005 anstelle des zum Bewertungsstichtags aktuellenIDW S 1 2000 herangezogen werden, wenn ohne weiteren verfahrensrechtlichen undzeitlichen Aufwand auf eine im erstinstanzlichen Verfahren angeordnetesachverständige Alternativbewertung zurückgegriffen werden kann. 2. Eine Marktrisikoprämie von 5% nach persönlichen Steuern ist nach den Vorgabendes IDW S1 2005 als Schätzwert bezogen auf einen Bewertungsstichtag im Oktober2004 nicht zu beanstanden.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin und unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels sowie der sofortigen Beschwerden der Antragstellerinnen zu 20), 21) und 43) wird der Beschluss der VI. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund vom 22.07.2015 - 20 O 115/05 (AktE) - teilweise wie folgt abgeändert:

Die angemessene Barabfindung für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der I. AG auf die Hauptaktionärin wird auf 20,41 € je Stückaktie festgesetzt.