OLG München - Beschluss vom 26.06.2018
31 Wx 382/15
Normen:
AktG § 305; AktG § 304;
Fundstellen:
AG 2018, 753
BB 2018, 2097
NZG 2018, 1104
ZIP 2019, 713
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen O 16371/13

Berechnung der Barabfindung und des Ausgleichs der außenstehenden Aktionäre nach Abschluss eines Beherrschung- und GewinnabführungsvertragesHöhe der Marktrisikoprämie

OLG München, Beschluss vom 26.06.2018 - Aktenzeichen 31 Wx 382/15

DRsp Nr. 2018/8684

Berechnung der Barabfindung und des Ausgleichs der außenstehenden Aktionäre nach Abschluss eines Beherrschung- und Gewinnabführungsvertrages Höhe der Marktrisikoprämie

1. Für einen Stichtag im Juni 2013 ist eine Marktrisikoprämie von 5,0 % (nach persönlichen Steuern) angemessen.2 Das Gericht kann im Spruchverfahren zur Ermittlung der angemessenen Abfindung gem. § 305 AktG im Rahmen der Unternehmensbewertung nach der Ertragswertmethode die im Diskontierungssatz anzusetzende Marktrisikoprämie auch unter den Mittelwert der vom Fachausschuss für Unternehmensbewertung und Betriebswirtschaft (FAUB) des IDW empfohlenen Bandbreite absenken.3. Der Verrentungszinssatz für die Errechnung des angemessenen garantierten Ausgleichs nach § 304 AktG kann sich jedenfalls dann nicht nach dem stichtagsbezogenen Risiko des beherrschenden Unternehmens richten, wie es im Risiko-Spread einer langfristigen Unternehmensanleihe zum Ausdruck kommt, wenn der Markt zum Stichtag objektiv bestehende nicht unerhebliche wert- und risikorelevante Verhältnisse des beherrschenden Unternehmens, wie die Manipulation von Abgaswerten bei ... AG, nicht kannte.

Tenor

1.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.

2. 3. 4. 5.