BFH - Beschluss vom 05.05.2014
III B 85/13
Normen:
AO § 122 Abs. 2 Nr. 1; AO § 108 Abs. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 1186
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 23.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 1243/12

Berechnung der Drei-Tages-Frist für die Zugangsfiktion des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO

BFH, Beschluss vom 05.05.2014 - Aktenzeichen III B 85/13

DRsp Nr. 2014/10016

Berechnung der Drei-Tages-Frist für die Zugangsfiktion des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO

NV: Es entspricht ständiger Rechtsprechung und ist daher nicht klärungsbedürftig, dass sich im Steuerrecht die Dreitagesfrist zwischen der Aufgabe eines Verwaltungsakts zur Post und seiner Bekanntgabe bis zum folgenden Werktag verlängert, wenn das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt. Hieran hat sich trotz des zum sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren ergangenen Urteil des BSG vom 6. Mai 2010 B 14 AS 12/09 R (NJW 2011, 1099) nichts geändert.

Die Drei-Tages-Frist des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO verlängert sich gemäß § 108 Abs. 3 AO, wenn das Ende auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend fällt.

Normenkette:

AO § 122 Abs. 2 Nr. 1; AO § 108 Abs. 3;

Gründe