FG Niedersachsen - Urteil vom 27.06.2011
16 K 123/11
Normen:
EStG § 63; EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2;

Berechnung der eigenen Einkünfte und Bezüge eines in Ausbildung befindlichen nicht verheirateten Kindes mit eigenem Kind

FG Niedersachsen, Urteil vom 27.06.2011 - Aktenzeichen 16 K 123/11

DRsp Nr. 2011/19010

Berechnung der eigenen Einkünfte und Bezüge eines in Ausbildung befindlichen nicht verheirateten Kindes mit eigenem Kind

Zur Berechnung der Einkünfte und Bezüge eines in Ausbildung befindlichen Kindes, das selbst ein eigenes Kind hat, aber nicht verheiratet ist. Befand sich das Kind im gesamten Kalenderjahr in Berufsausbildung bzw. in einer Übergangsphase zwischen zwei Ausbildungsabschnitten, ist das gesamte im Kalenderjahr erzielte Einkommen einschließlich der Bezüge zu berücksichtigen. Einkünfte und Bezüge des Kindesvaters sind bei Berechnung der Einkünfte und Bezüge des Kindes nicht zu berücksichtigen, wenn der Kindesvater der Kindesmutter gegenüber (Tochter der Klägerin) nicht unterhaltsverpflichtet ist.

Normenkette:

EStG § 63; EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2;

Tatbestand:

Die am 08.02.1988 geborene Tochter R der Klägerin ist ledig. Am 09.10.2007 hat die Tochter der Klägerin ihre Tochter A geboren. Der Kindesvater S war als Zeitsoldat tätig und bewohnt seit dem 1. 10. 2008 mit der Tochter der Klägerin eine gemeinsame Wohnung in H. Die Vaterschaft hat er mit Urkunde der Landeshauptstadt H vom 5. September 2007 (Reg.-Nr.: 1368/2007) anerkannt. Unterhalt gem. § 1615 l BGB zahlte er für die Tochter der Klägerin nach der Geburt von A nicht.