Die am 08.02.1988 geborene Tochter R der Klägerin ist ledig. Am 09.10.2007 hat die Tochter der Klägerin ihre Tochter A geboren. Der Kindesvater S war als Zeitsoldat tätig und bewohnt seit dem 1. 10. 2008 mit der Tochter der Klägerin eine gemeinsame Wohnung in H. Die Vaterschaft hat er mit Urkunde der Landeshauptstadt H vom 5. September 2007 (Reg.-Nr.: 1368/2007) anerkannt. Unterhalt gem. § 1615 l BGB zahlte er für die Tochter der Klägerin nach der Geburt von A nicht.
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