OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 02.05.2022
9 E 181/21
Normen:
RVG -VV Nr. 1004; VwGO § 93 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 7291/14

Berechnung der Einigungsgebühr hinsichtlich Festsetzung eines einheitlichen Streitwerts ab dem Zeitpunkt der Verbindung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.05.2022 - Aktenzeichen 9 E 181/21

DRsp Nr. 2022/7151

Berechnung der Einigungsgebühr hinsichtlich Festsetzung eines einheitlichen Streitwerts ab dem Zeitpunkt der Verbindung

1. Die Verbindung von Verfahren hat zur Folge, dass die Verfahren zu einem Verfahren mit mehreren Klagegegenständen werden mit der kostenrechtlichen Folge, dass ab dem Zeitpunkt der Verbindung ein einheitlicher Streitwert festzusetzen ist, der sodann Grundlage u. a. für die Berechnung der anwaltlichen Vergütung ist.2. Im Fall des Abschlusses eines einheitlichen Vergleichs derselben Beteiligten liegt nur eine (Gesamt-)Einigung vor.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 1004; VwGO § 93 S. 1;

Gründe