FG Münster - Urteil vom 10.08.2021
2 K 846/19 E
Normen:
EStG § 32 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; EStG § 32a Abs. 1; AStG § 2 Abs. 1 S. 1;

Berechnung der Einkommensteuer eines außerhalb der Bundesrepublik wohnenden und arbeitenden (erweitert) beschränkt steuerpflichtigen deutschen Staatsangehörigen; Erhöhung des Grundfreibetrages

FG Münster, Urteil vom 10.08.2021 - Aktenzeichen 2 K 846/19 E

DRsp Nr. 2021/15182

Berechnung der Einkommensteuer eines außerhalb der Bundesrepublik wohnenden und arbeitenden (erweitert) beschränkt steuerpflichtigen deutschen Staatsangehörigen; Erhöhung des Grundfreibetrages

Tenor

Der Einkommensteuerbescheid vom 02.10.2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20.02.2019 wird dahingehend geändert, dass die Einkommensteuer mit 5.562 € festgesetzt wird; im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Berechnung der Annexabgaben wird dem Beklagten übertragen.

Der Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 60% und der Beklagte zu 40%.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; EStG § 32a Abs. 1; AStG § 2 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Berechnung der Einkommensteuer eines (erweitert) beschränkt Steuerpflichtigen im Einkommensteuerbescheid 2016 und in diesem Zusammenhang über die Bindungswirkungen eines Feststellungsbescheides.