Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird nach Art. 267 Abs. 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Sind Art. 63 Abs. 1,
Das Verfahren wird bis zu einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs über die o.g. Vorlagefrage ausgesetzt.
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I. Sachverhalt und Streitstand
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