FG Hamburg - Urteil vom 10.01.2023
1 K 114/19
Normen:
BGB § 164; EStG § 2 Abs. 1; EStG § 21 Abs. 1;

Berechnung der erzielten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Rahmen der Erhebung der Einkommensteuer

FG Hamburg, Urteil vom 10.01.2023 - Aktenzeichen 1 K 114/19

DRsp Nr. 2024/8185

Berechnung der erzielten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Rahmen der Erhebung der Einkommensteuer

Normenkette:

BGB § 164; EStG § 2 Abs. 1; EStG § 21 Abs. 1;

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2015 vom 7. April 2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 2. April 2019. Die Beteiligten streiten darüber, ob - und ggfs. in welcher Höhe - die Klägerin im Veranlagungszeitraum Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt hat.

Mit notariellem Kaufvertrag vom ...1995 erwarb die Klägerin vom Beigeladenen - ihrem damaligen Ehemann - entgeltlich das Grundstück X-Weg in ... A (im Folgenden auch das "Vermietungsobjekt"). Es handelt sich um ein eingeschossiges Zweifamilienhaus mit Souterrainwohnung und ausgebautem Dachgeschoss. Seit der Scheidung der Klägerin vom Beigeladenen am ... 2004 wird das Vermietungsobjekt von der Klägerin nicht mehr bewohnt. Der Beigeladene hingegen nutzte auch nach der Scheidung die Wohnung im Erdgeschoss und das Büro unentgeltlich zu Wohnzwecken und zur beruflichen Nutzung. Die weiteren sieben Wohnungen wurden im Jahr 2015 fremdvermietet. Bei sämtlichen Fremdvermietungen fungierte der Beigeladene selbst als Vermieter. Auch leisteten die Mieter Zahlungen - teils per Überweisung, teils in bar - direkt an den Beigeladen.