I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war zunächst alleiniger Geschäftsführer einer GmbH und von 1984 bis 1994 deren Alleingesellschafter. 1992 wurde er als Geschäftsführer der GmbH abberufen und S zum allein vertretungsberechtigten Geschäftsführer bestellt. Der Kläger wurde als kaufmännischer Betriebsleiter mit den Obliegenheiten Kundenbetreuung und kaufmännische Auftragsabwicklung eingestellt.
Aufgrund einer Betriebsprüfung bei der GmbH ergingen geänderte Umsatzsteuerbescheide 1993 bis 1995, jeweils vom August 1998. Hierdurch entstanden Zahllasten in Höhe von 1993: ca. 205 000 DM, 1994: ca. 6 600 DM und 1995: ca. 128 000 DM. Aufgrund des Umsatzsteuerbescheides 1996 vom August 1998 ergab sich eine Umsatzsteuerzahllast in Höhe von ca. 9 900 DM. Zahlungen darauf wurden nicht geleistet.
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