Auf die Beschwerde der Verteidigerin wird der Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 27. Februar 2018 aufgehoben.
Die aus der Staatskasse an Rechtsanwältin U. M. zu zahlende Vergütung wird auf ihren Antrag vom 23. Dezember 2015 auf 2.582,74 € (zweitausendfünfhundertzweiundachzig 74/100 Euro) festgesetzt.
Die aus der Staatskasse an Rechtsanwältin U. M. zu zahlende Vergütung wird auf ihren Antrag vom 23. März 2016 auf 4.416,63 € (viertausendvierhundertsechzehn 64/100 Euro) festgesetzt.
Die aus der Staatskasse an Rechtsanwältin U. M. zu zahlende Vergütung wird auf ihren Antrag vom 11. Juli 2016 auf 4.791,04 € (viertausendsiebenhunderteinundneunzig 4/100 Euro) festgesetzt.
Auf ihre Anträge bereits ausbezahlte oder festgesetzte Gebühren sowie Vorschüsse im Sinne von § 58 RVG sind anzurechnen.
Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG).
I.
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