BFH - Urteil vom 17.08.2023
III R 24/21
Normen:
AO § 8, § 9, § 37 Abs. 2, §§ 169 ff., § 171 Abs. 7, § 176, § 370, § 378, § 384; EStG § 31 Abs. 3, §§ 62 ff., § 63 Abs. 1 Satz 6, § 66 Abs. 2, § 68 Abs. 1 Satz 1, § 70 Abs. 2 Satz 1; OWiG § 11 Abs. 1 und 2, § 31 Abs. 3 Satz 1 und 2; StGB § 16 Abs. 1 und 2, § 78 Abs. 3 Nr. 4; ZPO § 554 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1;
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 19.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 683/20

Berechnung der Hemmung des Ablaufs der Festsetzungsfrist bei leichtfertiger Steuerverkürzung oder SteuerhinterziehungMaßgeblicher Zeitpunkt für den Beginn der VerfolgungsverjährungVoraussetzungen der Zulässigkeit einer unselbstständigen Anschlussrevision in Kindergeldangelegenheiten

BFH, Urteil vom 17.08.2023 - Aktenzeichen III R 24/21

DRsp Nr. 2023/14459

Berechnung der Hemmung des Ablaufs der Festsetzungsfrist bei leichtfertiger Steuerverkürzung oder Steuerhinterziehung Maßgeblicher Zeitpunkt für den Beginn der Verfolgungsverjährung Voraussetzungen der Zulässigkeit einer unselbstständigen Anschlussrevision in Kindergeldangelegenheiten

1. NV: Die für die Hemmung des Ablaufs der Festsetzungsfrist im Fall einer leichtfertigen Steuerverkürzung oder einer Steuerhinterziehung gemäß § 171 Abs. 7 der Abgabenordnung maßgebliche Verfolgungsverjährung beginnt erst mit der letztmals aufgrund desselben Tuns oder Unterlassens zu Unrecht erlangten fortlaufenden Kindergeldzahlung.2. NV: Die unselbständige Anschlussrevision ist gegenüber der Hauptrevision akzessorisch und in Kindergeldangelegenheiten nur zulässig, soweit sie den Kindergeldanspruch für dieselben Monate betrifft wie die Revision.

Tenor

Auf die Revision der Familienkasse wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 19.10.2020 - 2 K 683/20 aufgehoben, soweit das Finanzgericht der Klage für die Monate August 2009 bis einschließlich Dezember 2015 stattgegeben hat.

Insoweit wird die Sache an das Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Die Anschlussrevision der Klägerin wird verworfen.

Dem Finanzgericht wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Normenkette: