BFH - Beschluss vom 12.04.2012
X B 190-196/11
Normen:
FGO § 62 Abs. 4 S. 1, 2;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 14.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 1807/11
FG Köln, vom 14.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 2445/11
FG Köln, vom 14.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 2476/11
FG Köln, vom 14.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 2656/11
FG Köln, vom 14.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 2812/11
FG Köln, vom 14.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 2851/11
FG Köln, vom 14.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 2852/11

Berechnung der Höhe von Hinzuschätzungen des Finanzamts zu den Erlösen des vom Steuerpflichtigen betriebenen Friseursalons wegen fehlender formeller und materieller Ordnungsmäßigkeit der Einnahmenaufzeichnungen

BFH, Beschluss vom 12.04.2012 - Aktenzeichen X B 190-196/11

DRsp Nr. 2012/10108

Berechnung der Höhe von Hinzuschätzungen des Finanzamts zu den Erlösen des vom Steuerpflichtigen betriebenen Friseursalons wegen fehlender formeller und materieller Ordnungsmäßigkeit der Einnahmenaufzeichnungen

Normenkette:

FGO § 62 Abs. 4 S. 1, 2;

Gründe

I. Streitig war in den Klageverfahren im Wesentlichen die Höhe von Hinzuschätzungen, die der Beklagte und Beschwerdegegner zu 1. FA N zu den Erlösen der vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) betriebenen Friseursalons wegen fehlender formeller und materieller Ordnungsmäßigkeit der Einnahmenaufzeichnungen vorgenommen hatte. In den vorliegenden Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde geht es vorrangig darum, ob der als Prozessbevollmächtigter des Klägers auftretende Steuerberater (S) vom Kläger tatsächlich bevollmächtigt worden ist.