I. Streitig war in den Klageverfahren im Wesentlichen die Höhe von Hinzuschätzungen, die der Beklagte und Beschwerdegegner zu 1. FA N zu den Erlösen der vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) betriebenen Friseursalons wegen fehlender formeller und materieller Ordnungsmäßigkeit der Einnahmenaufzeichnungen vorgenommen hatte. In den vorliegenden Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde geht es vorrangig darum, ob der als Prozessbevollmächtigter des Klägers auftretende Steuerberater (S) vom Kläger tatsächlich bevollmächtigt worden ist.
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