Der Kläger war im Streitjahr 1995 als angestellter Versicherungskaufmann im Außendienst tätig.
Er machte in seiner Einkommensteuererklärung für 1995 Werbungskosten in Höhe von 14.556 DM geltend. Der Beklagte hielt diesen Aufwand für unglaubwürdig und setzte im Einkommensteuerbescheid für 1995 vom 30. August 1996 (neben Beiträgen zu Berufsverbänden und Aufwendungen für Arbeitsmittel) an Werbungskosten nur einen Betrag in Höhe von 8.802 DM an.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|