FG Saarland - Urteil vom 14.11.2001
1 K 4/99
Normen:
FGO § 47 ;

Berechnung der Klagefrist bei Einlegung in ein Postfach; Einkommensteuer 1995

FG Saarland, Urteil vom 14.11.2001 - Aktenzeichen 1 K 4/99

DRsp Nr. 2002/2191

Berechnung der Klagefrist bei Einlegung in ein Postfach; Einkommensteuer 1995

Ein Zugang der Einspruchsentscheidung ist gegeben, wenn diese innerhalb der Dreitagesfrist des § 122 Abs. 2 AO in ein Postfach des Empfängers einsortiert worden ist und dieses zu diesem Zeitpunkt normalerweise auch noch geleert werden kann. Dementsprechend gilt eine am 4. eines Monats zur Post gegebene Einspruchsentscheidung als am 7. des Monats bekannt gegeben. Insoweit ist bei Leerung des Postfach durch den Empfänger am 4. des Monats bis 8.00 Uhr morgens unerheblich, ob bereits zu diesem Zeitpunkt die Einspruchsentscheidung im Postfach lag, sofern in der betreffenden Filiale auch noch nach 8.00 Uhr Sendungen in die Postfächer eingelegt werden.

Normenkette:

FGO § 47 ;

Tatbestand:

Der Kläger war im Streitjahr 1995 als angestellter Versicherungskaufmann im Außendienst tätig.

Er machte in seiner Einkommensteuererklärung für 1995 Werbungskosten in Höhe von 14.556 DM geltend. Der Beklagte hielt diesen Aufwand für unglaubwürdig und setzte im Einkommensteuerbescheid für 1995 vom 30. August 1996 (neben Beiträgen zu Berufsverbänden und Aufwendungen für Arbeitsmittel) an Werbungskosten nur einen Betrag in Höhe von 8.802 DM an.