Gegen die am Montag 28. Januar 2013 per Post von dem Beklagten (dem Finanzamt --FA--) abgesandte Einspruchsentscheidung betreffend Einkommensteuer 2010 hat die Prozessbevollmächtigte namens der Kläger am Freitag 1. März 2013 Klage beim Finanzgericht (FG) erhoben.
Weder nach Eingangsmitteilung noch nach ausdrücklichem gerichtlichem Hinweis sind Wiedereinsetzungsgründe vorgetragen und glaubhaft gemacht worden.
Die Adresse der Kläger, das Klagebegehren und die Klagebegründung sind weder in der Klage noch auf Aufforderung in der gesetzten Frist mitgeteilt worden.
I.
Die Klage ist in mehrfacher Hinsicht unzulässig.
1. Es fehlt bereits an der Wahrung der einmonatigen Klagefrist (§ 47 Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
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