FG Baden-Württemberg - Urteil vom 22.01.2013
8 K 1103/12
Normen:
EStG § 33a Abs. 1; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 3; EStG § 3a S. 4; EStG § 2 Abs. 2; EStG § 9a S. 1 Nr. 1a; EStR § 33a Abs. 1 S. 5;

Berechnung der nach § 33a Abs. 1 EStG abziehbaren Unterhaltsaufwendungen

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.01.2013 - Aktenzeichen 8 K 1103/12

DRsp Nr. 2013/23250

Berechnung der nach § 33a Abs. 1 EStG abziehbaren Unterhaltsaufwendungen

1. Bei der Berechnung der Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person erhöhen Beiträge zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie zur Krankenversicherung (in Höhe von 4 %) weder den Höchstbetrag nach § 33a Abs. 1 Satz 2 EStG noch sind sie von den Einkünften und Bezügen der unterhaltenen Person abzuziehen. 2. Die Nichtabziehbarkeit der Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung und Krankenversicherung (in Höhe von 4 %) ist zumindest im Streitfall verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. 3. Nach R 33a Abs. 1 S. 5 EStR 2008 kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass dem Steuerpflichtigen Unterhaltsaufwendungen in Höhe des maßgeblichen Höchstbetrags erwachsen, wenn die unterhaltsberechtigte Person zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehört.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 33a Abs. 1; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 3; EStG § 3a S. 4; EStG § 2 Abs. 2; EStG § 9a S. 1 Nr. 1a; EStR § 33a Abs. 1 S. 5;

Tatbestand