BFH - Urteil vom 22.02.2012
X R 12/09
Normen:
EStG 1997 § 4 Abs. 4a; EStG § 52 Abs. 11 S. 2;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 27.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 4248/08

Berechnung der nicht abziehbaren Schuldzinsen

BFH, Urteil vom 22.02.2012 - Aktenzeichen X R 12/09

DRsp Nr. 2012/15673

Berechnung der nicht abziehbaren Schuldzinsen

1. NV: Überentnahmen können nicht höher sein als der Überschuss der Entnahmen über die Einlagen (Anschluss an BFH-Urteil vom 3. März 2011 IV R 53/07, BFHE 233, 127, BStBl II 2011, 688). 2. NV: Der Gewinnbegriff im Sinne von § 4 Abs. 4a EStG umfasst auch Verluste (Bestätigung der BMF-Schreiben vom 22. Mai 2000 IV C 2 -S 2144- 60/00, BStBl I 2000, 588, Rz. 11, 15 und vom 17. November 2005 IV B 2 -S 2144- 50/05, BStBl I 2005, 1019, Rz. 11).

1. Bei der Berechnung der nicht abziehbaren Schuldzinsen ist vom einkommensteuerrechtlichen Gewinn auszugehen. 2. Verluste führen für sich genommen nicht zu Überentnahmen im Sinne von § 4 Abs. 4a EStG, sind aber in die Berechnung von Über- und Unterentnahmen einzubeziehen. 3. Können Enznahmen nicht aus dem zur Verfügung stehenden Eigenkapital bestritten werden, so liegt eine Überentnahme vor.

Normenkette:

EStG 1997 § 4 Abs. 4a; EStG § 52 Abs. 11 S. 2;

Gründe

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) wendet sich gegen die Einbeziehung eines Verlustes in die Berechnung der nach § 4 Abs. 4a des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr 2000 geltenden Fassung (EStG) nicht abziehbaren Schuldzinsen.