I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) wendet sich gegen die Einbeziehung eines Verlustes in die Berechnung der nach § 4 Abs. 4a des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr 2000 geltenden Fassung (EStG) nicht abziehbaren Schuldzinsen.
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