I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) wendet sich in Zusammenhang mit der Berechnung der nach § 4 Abs. 4a des Einkommensteuergesetzes in der für die Streitjahre 2002 bis 2005 geltenden Fassung (EStG) nicht abziehbaren Schuldzinsen gegen die Verrechnung des Verlustes 2001 mit Einlagen desselben Jahres.
Der Kläger erzielt gewerbliche Einkünfte und ermittelt seinen Gewinn nach § 4 Abs. 1 . Seine Buchführung enthält folgende Werte:
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