LSG Sachsen - Urteil vom 14.02.2017
L 5 RS 230/16
Normen:
AAÜG § 8 Abs. 1; AAÜG § 6 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 14;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 03.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 22 RS 2092/12

Berechnung der RentenZugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen IntelligenzBegriff des ArbeitsentgeltesSubventionscharakter der Bergmannsprämie

LSG Sachsen, Urteil vom 14.02.2017 - Aktenzeichen L 5 RS 230/16

DRsp Nr. 2017/2920

Berechnung der Renten Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz Begriff des Arbeitsentgeltes Subventionscharakter der Bergmannsprämie

1. Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV und damit im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG stellen auch die in der DDR vom Betrieb an den Arbeitnehmer gezahlten zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im Bergbau dar, da es sich um eine Gegenleistung des Betriebs für die vom Werktätigen erbrachte Arbeitsleistung in Form der erbrachten ununterbrochenen Tätigkeit in einem Bergbaubetrieb, damit also in Form von erbrachter Berufstreue und Pflichterfüllung, handelte, wobei es nicht darauf ankommt, dass dieser Verdienst nach DDR-Recht nicht steuer- und nicht sozialversicherungspflichtig war. 2. Die Bergmannsprämie war eine (steuerrechtliche) Subvention, die als Anspruch dem Arbeitnehmer gegenüber der Finanzverwaltung zustand. 3. Der steuerrechtliche Subventionscharakter der Bergmannsprämien wurde rechtstechnisch dadurch hergestellt, dass der Arbeitgeber lediglich als Zahlstelle einer vom Staat im öffentlichen Interesse eingeräumten Steuerminderung fungierte.