BFH - Urteil vom 02.09.2008
X R 15/06
Normen:
EStG § 34; EStG § 34 Abs. 1; FGO § 126 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 19.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 5188/02

Berechnung der Steuer bei Tarifermäßigung

BFH, Urteil vom 02.09.2008 - Aktenzeichen X R 15/06

DRsp Nr. 2008/21923

Berechnung der Steuer bei Tarifermäßigung

Normenkette:

EStG § 34; EStG § 34 Abs. 1; FGO § 126 Abs. 2;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die im Streitjahr 2000 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Kläger erhielt in diesem Jahr von seinem früheren Arbeitgeber Versorgungsbezüge von 50 472 DM. Hierin ist eine den Zeitraum 1. Januar 1991 bis 31. Dezember 1996 betreffende Nachzahlung von 40 500 DM enthalten. Ausweislich des angefochtenen Einkommensteuerbescheids 2000 vom 13. November 2001 sind im Zusammenhang mit den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit Werbungskosten von 6 315 DM angefallen. Zusätzlich bezog der Kläger sonstige Einkünfte in Gestalt einer Leibrente von 5 248 DM und die Klägerin ebenfalls Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von 26 983 DM. Die von den Eheleuten im Streitjahr gezahlte Kirchensteuer betrug 1 076 DM, die nur beschränkt abziehbaren Sonderausgaben betrugen 9 053 DM.