1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist, ob die steuerliche Begünstigung nach § 4 Abs. 1 der Verordnung über die steuerliche Begünstigung von Wasserkraftwerken auf die jeweilige tarifliche oder die nach Abzug der Steuerermäßigungen verbleibende Einkommensteuer anzuwenden ist.
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