LAG Thüringen - Urteil vom 28.04.2021
6 Sa 304/18
Normen:
RL 2003/88/EU Art. 7 Abs. 1; ZPO § 308 Abs. 1; BGB § 276; BGB § 611a Abs. 2; BGB § 615; BUrlG § 7 Abs. 3; BUrlG § 11 Abs. 1 S. 3; EFZG § 2;
Vorinstanzen:
ArbG Gera, vom 06.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 274/17

Berechnung der Urlaubsabgeltung bei längerer unbezahlter Dauer des ArbeitsverhältnissesVerschuldensmaßstab des § 11 Abs. 1 Satz 3 BUrlGUnionsrechtliches Verständnis zum Begriff bezahlter Jahresurlaub

LAG Thüringen, Urteil vom 28.04.2021 - Aktenzeichen 6 Sa 304/18

DRsp Nr. 2021/11335

Berechnung der Urlaubsabgeltung bei längerer unbezahlter Dauer des Arbeitsverhältnisses Verschuldensmaßstab des § 11 Abs. 1 Satz 3 BUrlG Unionsrechtliches Verständnis zum Begriff "bezahlter Jahresurlaub"

1. Endet ein Arbeitsverhältnis nach längerer Zeit unverschuldeter Arbeitsversäumnis, bemisst sich die Höhe einer Urlaubsabgeltung nach dem Verdienst der letzten 13 Wochen des Arbeitsverhältnisses, für die ein Anspruch auf Vergütung bestand. 2. Verschuldet im Sinne von § 11 Abs. 1 S. 3 BUrlG ist eine Arbeitsversäumnis erst bei einem gröblichen Verstoß gegen Verhaltenspflichten, deren Einhaltung von jedem verständigen Menschen im eigenen Interesse, sich selbst nicht zu schädigen, erwartet werden kann.

Der Begriff "bezahlter Jahresurlaub" i.S.d. Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EU bedeutet, dass Arbeitnehmer für die Urlaubszeit das gewöhnliche Arbeitsentgelt erhalten müssen, damit sie dadurch in eine Lage versetzt werden, welche in Bezug auf das Entgelt mit den Zeiten geleisteter Arbeit vergleichbar ist.