BGH - Beschluss vom 23.02.2017
1 StR 575/16
Normen:
StPO § 349 Abs. 2; StPO § 349 Abs. 4; KStG § 8 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
AO-StB 2018, 17
BFH/NV 2017, 1007
wistra 2017, 273
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 23.06.2016

Berechnung der verkürzten Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer; Zugrundelegung des bei der Berechnung der Körperschaftsteuerverkürzung ermittelten Gewinns der Berechnung der Gewerbesteuerverkürzung

BGH, Beschluss vom 23.02.2017 - Aktenzeichen 1 StR 575/16

DRsp Nr. 2017/4755

Berechnung der verkürzten Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer; Zugrundelegung des bei der Berechnung der Körperschaftsteuerverkürzung ermittelten Gewinns der Berechnung der Gewerbesteuerverkürzung

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 23. Juni 2016 im Strafausspruch in Bezug auf die Einzelstrafen der Taten II. 2. Nr. 1 und Nr. 2 sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2; StPO § 349 Abs. 4; KStG § 8 Abs. 3 S. 2;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten verurteilt. Seine Revision hat mit der Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.