BFH - Urteil vom 24.01.2012
IX R 62/10
Normen:
EStG § 17 Abs. 1; EStG § 17 Abs. 2; EStG § 17 Abs. 4; EStG a.F. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 30.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 2608/09

Berechnung des Auflösungsgewinns aus einer in ausländischer Währung angeschafften und veräußerten Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft; Auslegung von Vereinbarungen über die Lieferung von Gold (Goldunzen/Goldmünzen)

BFH, Urteil vom 24.01.2012 - Aktenzeichen IX R 62/10

DRsp Nr. 2012/6770

Berechnung des Auflösungsgewinns aus einer in ausländischer Währung angeschafften und veräußerten Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft; Auslegung von Vereinbarungen über die Lieferung von Gold (Goldunzen/Goldmünzen)

1. Zur Berechnung des Auflösungsgewinns aus einer in ausländischer Währung angeschafften und veräußerten Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft sind sowohl die Anschaffungskosten als auch der Veräußerungspreis zum Zeitpunkt ihres jeweiligen Entstehens in Euro umzurechnen und nicht lediglich der Saldo des in ausländischer Währung errechneten Veräußerungsgewinns/Veräußerungsverlustes zum Zeitpunkt der Veräußerung.2. Zur Auslegung von Vereinbarungen über die Lieferung von Gold (Goldunzen/Goldmünzen).

Normenkette:

EStG § 17 Abs. 1; EStG § 17 Abs. 2; EStG § 17 Abs. 4; EStG a.F. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;

Gründe

I.