Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 17. Dezember 2014
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
I. Streitig ist, ob die Festsetzungsfrist nach § 108 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO) erst mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktags endet, wenn ihr Ende auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend fällt.
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