Streitig ist die Berechnung des Ermäßigungshöchstbetrages i. S. des § 35 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) insbesondere unter Berücksichtigung des sog. horizontalen Verlustausgleichs.
Die als Eheleute gem. §§ 26, 26 b EStG zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Kläger erzielten im Streitjahr 2001 folgende Einkünfte:
Ehemann
Ehefrau
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
als Einzelunternehmer
205.923 DM
aus Beteiligungen
./. 57.566 DM
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
63.504 DM
Einkünfte aus Kapitalvermögen
./. 1.217 DM
0 DM
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
./. 97.866 DM
./. 421 DM
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