BFH - Urteil vom 27.09.2006
X R 25/04
Normen:
EStG (i.d.F. des StSenkG) § 35 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 2007, 534
BFH/NV 2007, 811
BFHE 215, 176
BStBl II 2007, 694
DB 2007, 499
DStR 2007, 387
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 07.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 18 K 5084/03

Berechnung des Ermäßigungshöchstbetrags nach § 35 Abs. 1 EStG

BFH, Urteil vom 27.09.2006 - Aktenzeichen X R 25/04

DRsp Nr. 2007/4623

Berechnung des Ermäßigungshöchstbetrags nach § 35 Abs. 1 EStG

»1. Bei der Berechnung des Ermäßigungshöchstbetrags nach § 35 Abs. 1 EStG sind nur die gewerblichen Einkünfte zu berücksichtigen, die im zu versteuernden Einkommen enthalten sind. Positive gewerbliche Einkünfte sind deshalb mit negativen (Beteiligungs-)Einkünften zu verrechnen (sog. horizontaler Verlustausgleich). 2. Für die Berechnung des Ermäßigungshöchstbetrags ist auch der sog. vertikale Verlustausgleich durchzuführen. Jedoch sind --auch in den Veranlagungszeiträumen 1999 bis 2003-- negative Einkünfte vorrangig mit nicht gemäß § 35 EStG tarifbegünstigten Einkünften des Steuerpflichtigen bzw. --bei zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Ehegatten-- mit solchen des Ehegatten zu verrechnen.«

Normenkette:

EStG (i.d.F. des StSenkG) § 35 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden im Streitjahr 2001 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Der Kläger erzielte als Apotheker und aus verschiedenen Beteiligungen gewerbliche Einkünfte. Daneben erwirtschaftete er negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie einen nicht verrechenbaren Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften in Höhe von 1 959 DM. Die Klägerin ist als Apothekerin nichtselbständig tätig.

Im Einzelnen stellten sich die Einkünfte zunächst wie folgt dar: