FG Baden-Württemberg - Urteil vom 09.07.2010
5 K 1084/08
Normen:
EStG § 8 Abs. 3 S. 1; EStG § 19;

Berechnung des geldwerten Vorteils bei Jahreswagen

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.07.2010 - Aktenzeichen 5 K 1084/08

DRsp Nr. 2010/23000

Berechnung des geldwerten Vorteils bei Jahreswagen

1. Bei dem Erwerb von Jahreswagen durch Mitarbeiter gehören Preisnachlässe, die auch nach den Gepflogenheiten im normalen Geschäftsverkehr bei einem Händler tatsächlich erzielt werden können, nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. 2. Die mitgeteilten prozentualen Preisnachlässe für die in den jeweiligen Jahren erworbenen Modelle sind jedoch im Streitfall um jeweils drei Prozentpunkte zu mindern. Nur die um diese Prozentpunkte geminderten Preisnachlässe reduzierten Listenpreise stellen im Streitfall den End- bzw. Angebotspreis i. S. v. § 8 Abs. 3 EStG dar. Die drei Prozentpunkte entsprechen dem Anteil an den tatsächlich erzielten Preisnachlässen, die Einzelkäufer im Durchschnitt als Folge individueller Preisverhandlungen zusätzlich erreicht haben. Dieser Anteil stellt somit das Ergebnis von subjektiven Fähigkeiten des jeweiligen Käufers dar, wie zum Beispiel Verhandlungsgeschick, Ausschöpfen von Recherchemöglichkeiten, nähere Branchenkenntnisse, möglicherweise auch von persönlichen Beziehungen.