BFH vom 10.02.1994
IV R 75/92

Berechnung des Gewinnzuschlags nach § 6 b Abs. 6 EStG

BFH, vom 10.02.1994 - Aktenzeichen IV R 75/92

DRsp Nr. 1997/8618

Berechnung des Gewinnzuschlags nach § 6 b Abs. 6 EStG

1. § 52 Abs. 6 Satz 3 EStG 1981 i.d.F. des 2. HStruktG bezieht sich nur auf das Wirtschaftsjahr, in dem die Rücklage aufzulösen ist. 2. § 52 Abs. 6 Satz 3 EStG 1981 i.d.F. des 2. HStruktG, der rückwirkend an einen Tatbestand der Vergangenheit anknüpft, verstößt nicht gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes.

Für die Praxis:

In die Berechnung des Gewinnzuschlags sind somit auch solche Wirtschaftsjahre einzubeziehen, die bereits vor dem Inkrafttreten des 2. HStruktG abgelaufen waren.