Die Beteiligten streiten über die Berechnung des Hinzurechnungsbetrages nach § 4 Abs. 4a Satz 4 EStG.
Im Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen 2002 vom 02.04.2004 stellte der Beklagte den Gewinn der Klägerin aus Gewerbebetrieb unter Erhöhung des erklärten Gewinns um nicht abzugsfähige Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a Satz 3 EStG in Höhe von 5.245 EUR auf 31.498 EUR fest. Die nicht abzugsfähigen Schuldzinsen ermittelte er wie folgt:
Betriebliche Schuldzinsen
22.630,00 EUR
./. Schuldzinsen Investitionsdarlehen
11.720,00 EUR
./. Minderungsbetrag
2.050,00 EUR
Zu prüfende Schuldzinsen
8.860,00 EUR
Vortrag Unterentnahme aus 2001
0,00 EUR
Vortrag Überentnahme aus 2001
76.758,00 EUR
./. Gewinn
26.253,00 EUR
+ PE
41.754,00 EUR
./. NE
4.837,00 EUR
Überentnahme
87.422,00 EUR
6 % der Überentnahme (außerbilanzielle Zurechnung)
5.245,23 EUR
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