LAG Nürnberg - Urteil vom 19.10.2016
2 Sa 445/15
Normen:
MTV-BRK § 17 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 13.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 1190/15

Berechnung des Krankengeldzuschusses nach dem Manteltarifvertrag des Bayerischen Roten KreuzesUnbegründete Zahlungsklage bei zutreffender Berechnung nach der Differenz zwischen Bruttokrankengeld und Nettoentgelt der gesetzlichen Entgeltfortzahlung

LAG Nürnberg, Urteil vom 19.10.2016 - Aktenzeichen 2 Sa 445/15

DRsp Nr. 2017/687

Berechnung des Krankengeldzuschusses nach dem Manteltarifvertrag des Bayerischen Roten Kreuzes Unbegründete Zahlungsklage bei zutreffender Berechnung nach der Differenz zwischen Bruttokrankengeld und Nettoentgelt der gesetzlichen Entgeltfortzahlung

Nach § 17 Abs. 3 MTV-BRK vom 16.03.2006 berechnet sich der Zuschuss zum Krankengeld nach der Differenz zwischen dem Bruttokrankengeld und dem Nettoentgelt, das der Arbeitnehmer im Falle der gesetzlichen Entgeltfortzahlung erhalten hätte. Das Bruttoentgelt ist nicht maßgeblich.

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 13.10.2015 - 17 Ca 1190/15 - abgeändert.

2. Die Klage wird abgewiesen.

3. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

MTV-BRK § 17 Abs. 3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der tarifliche Krankengeldzuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem Krankengeld und dem Nettoentgelt oder dem Bruttoentgelt zu zahlen ist.