FG Sachsen - Urteil vom 13.10.2021
2 K 942/20
Normen:
GewStG § 9 Nr. 1;

Berechnung des Kürzungsbetrages unter Berücksichtigung der Ersatzwirtschaftswerte i.R.d. Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes

FG Sachsen, Urteil vom 13.10.2021 - Aktenzeichen 2 K 942/20

DRsp Nr. 2022/9151

Berechnung des Kürzungsbetrages unter Berücksichtigung der Ersatzwirtschaftswerte i.R.d. Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes

Tenor

1.

Die Bescheide über den Gewerbesteuermessbetrag für die Jahre 2014 bis 2016 vom..., für das Jahr 2017 vom ... und für das Jahr 2018 vom ... sowie die Bescheide über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31. Dezember 2014, 31. Dezember 2015 und 31. Dezember 2016 vom ..., auf den 31. Dezember 2017 vom ... und auf den 31. Dezember 2018 vom ... jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom ... werden dahingehend abgeändert, dass bei der Ermittlung des Kürzungsbetrages nach § 9 Nr. 1 GewStG folgende Ersatzwirtschaftswerte berücksichtigt werden:

- für das Jahr 2014: € 187.223,

- für das Jahr 2015: € 185.949,

- für das Jahr 2016: € 187.877,

- für das Jahr 2017: € 176.711 und

- für das Jahr 2018: € 192.204.

2.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3.

Die Revision wird zugelassen.

4.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

5.

Das Urteil ist für die Klägerin hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in gleicher Höhe leistet.