Streitig ist die rechnerische Erfassung des Privatanteils an Kfz.-Kosten, eine Gewinndifferenz im Streitjahr 1992 und die steuerliche Berücksichtigung einer im Streitjahr 1994 gezahlten Elbtunnelentschädigung.
Die Kläger werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger bezieht u.a. Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit als Rechtsanwalt.
Mit notariellem Kaufvertrag vom 29. 6. 1989 erwarben die Kläger 532/1000 Miteigentumsanteile an dem bebauten Grundstück X-Straße a/b. Durch Teilungserklärung entstanden daraus zwei Eigentumswohnungen, von denen die Kläger eine selbst nutzen und die andere vermieten. In § 3 des notariellen Kaufvertrages heißt es u.a.:
"... b)
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