FG München - Urteil vom 26.02.2003
10 K 1032/01
Normen:
EStG (1996) § 8 Abs. 2 S. 4 § 8 Abs. 2 S. 2 § 8 Abs. 2 S. 3 § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 3 § 8 Abs. 1 § 19 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 688
Steuertelex 2005, 357

Berechnung des Sachbezugs aus privater Nutzung des Dienstfahrzeugs; Anforderungen an ein Fahrtenbuch eines Handelsvertreters; Einkommensteuer 1995, 1996, 1997 und 1998

FG München, Urteil vom 26.02.2003 - Aktenzeichen 10 K 1032/01

DRsp Nr. 2005/1303

Berechnung des Sachbezugs aus privater Nutzung des Dienstfahrzeugs; Anforderungen an ein Fahrtenbuch eines Handelsvertreters; Einkommensteuer 1995, 1996, 1997 und 1998

1. Das Fahrtenbuch eines Handelsvertreters für das ihm vom Arbeitgeber auch zur Privatnutzung zur Verfügung gestellte Firmenfahrzeug ist nicht ordnungsgemäß, wenn u.a. regelmäßig die Angabe des Kilometerstands zu Fahrtbeginn fehlt, bei den beruflich bedingten Fahrten Angaben zu den aufgesuchten Kunden und deren Namen fehlen, diese auch in Verbindung mit den vorgelegten Reisekostenabrechnungen und Kundenlisten nicht immer sicher ermittelt werden können, zudem die Eintragungen im Fahrtenbuch und den Reiskostenabrechnungen nicht immer übereinstimmen und ferner die Eintragungen im Fahrtenbuch teilweise tatsächlich unrichtig sind.2. Das FA ist in diesem Fall berechtigt, den privaten Nutzungsanteil für Streitjahre vor 1996 zu schätzen (hier: Privatanteil von 20 % im Streitjahr 1995) bzw. durch die -nach Ansicht des BFH und des erkennenden Senats verfassungskonforme- Regelung nach § 8 Abs. 2 S. 2 ff. i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 ff. EStG 1996 zu typisieren. Es ist daran auch nicht durch eine Bindung an frühere Lohnsteueraußenprüfungen beim Arbeitgeber gehindert, bei denen vergleichbar geführte Fahrtenbücher nicht beanstandet worden waren.

Normenkette: